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Satzung des Medienprojekt Wuppertal e.V.
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§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt die Bezeichnung
Medienprojekt Wuppertal e.V.
Er hat seinen Sitz in Wuppertal und ist dort in das Vereins- register des Amtsgerichts einzutragen.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein fördert die aktive Medienerziehung und die freie künstlerische wie inhaltliche Artikulation jugendlicher Ästhetiken, Meinungen und Lebensinhalte mittels Video.
Vorrangige Zielgruppe bei allen Projekten sind Jugendliche und junge Erwachsene im Alter von 14 - 26 Jahren. Die Teilnahme an Projekten und Produktionen ist i.d.R. kostenlos.
Gefördert werden aktive Videoproduktionen aller Genres (Dokumentationen, Spielfilme, Trickfilme, Computer- animationen, Experimentalfilme, Musikclips) und aller Inhalte.
Produktive Standbeine des Vereines sind das Jugendvideo- magazin quotborderlinequot, thematische Videoworkshops und Videoaktionswochen, Doku-Soaps, thematische Dokumentationen und internationale Videoprojekte.
Die Inhalte der Videoprojekte entstammen den unter- schiedlichen Lebenswelten von Jugendlichen und jungen Erwachsenen aller Bildungsgrade, Nationalitäten, sozialer Schichtung und Geschlechter. Vorrangige Themen sind: Sexuelle Aufklärung, Sexualisierte Gewalt, schwul-lesbische Projekte, HIV- / Aids-Prävention, Gewaltprävention, Drogenprävention, Rassismus / Rechtsextremismus, Interkulturelles, Flüchtlinge, Politische Bildung, jugendliche Subkulturen, Tod.
Die Videos werden adäquat in Wuppertal bzw. bundesweit oder auch international publiziert, und zwar öffentlich in Kinos o.ä. für Jugendliche, auf Fachveranstaltungen, auf Filmfestivals und im Internet.
Die Videos werden als Bildungsmittel in einer eigenen Edition, über Fremdverlage und an Fernsehredaktionen vertrieben. Dieses dient der Publikation der selbstproduzierten Videos von Jugendlichen in deren Interesse und der Finanzierung der Produktionen.
Medienpädagogische Beratung und Kooperation mit Institutionen im Sinne des Vereinszwecks;
Equipment- verleih;
Eigenproduktionen zu jugendspezifischen Themen;
Interdisziplinäre Medienprojekte mit anderen kulturellen, künstlerischen und Medienfeldern, insbesondere Multimedia und Internet.
Der Inhalt der Videoproduktionen und übrigen Produktionen und Projekte des Vereins darf nicht gegen die guten Sitten oder die gültigen Strafgesetze verstoßen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemein- nützige Zwecke im Sinne des Abschnittes quotSteuerbegünstige Zweckequot der Abgabenordnung.
Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe
Der Verein strebt die Anerkennung nach § 75 KJHG als freier Träger der Jugendhilfe an.
§ 5 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die den Vereinszweck fördern. Das Mindestalter für die Mitgliedschaft von natürlichen Personen beträgt 16 Jahre.
Über die Neumitgliedschaft entscheidet auf Antrag der Vorstand.
Verstößt ein Mitglied gegen die Satzung bzw. die Vereinsziele, kann es durch Beschluß des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden.
Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich und muß mindestens 3 Monate vor dessen Ablauf erklärt werden.
Wenn und sobald die Stadt Wuppertal dem Verein als Vereinsmitglied beitritt, ist zugleich der jeweilige Leiter des Stadtbetriebes Jugend amp Freizeit der Stadt Wuppertal geborenes Mitglied des Vereins.
§ 6 Mitgliedsbeitrag
Die einfache Mitgliedschaft ist beitragsfrei.
Zur Unterstützung der Vereinszwecke können Privatpersonen oder Institutionen Fördermitglieder werden. Der Fördermitgliedsbeitrag pro Jahr beträgt DM 100,00.
§ 7 Organe
Organe des Vereins sind
die Mitgliederversammlung
der Vorstand
der Beirat.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.
(2) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen unter Beifügung der Tagesordnung einzuberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich; für die Einhaltung der Frist ist der Poststempel der Absendung.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn zu der Sitzung satzungsgemäß eingeladen wurde. Beschlüsse zur Satzungsänderung bedürfen einer Mehrheit von 75 % der anwesenden Stimmen. Im übrigen werden die Beschlüsse der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt.
(4) Die in den Vorstandssitzungen und in der Mitgliederversammlung gefaßten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung übernimmt der Vorsitzende des Vereins als Versammlungsleiter, bei dessen Verhinderung der Beisitzer oder bei dessen Verhinderung der Kassenwart. Der Schriftleiter wird von der Versammlung bestimmt.
§ 9 Vorstand/Geschäftsführung
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und zwei diesem gleichberechtigten stellvertretenden Vorsitzenden, von denen einer die Funktion des Kassenwartes hat.
Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden für die gleiche Zeit. Eine Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
Der Vorstand bestimmt für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teilzunehmen.
Die Entscheidungen des Vorstandes sind einstimmig zu fällen.
Beschlüsse des Vorstandes Können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich der fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter zu unterzeichnen.
§ 10 Beirat
Zur Förderung der Vereinsziele wird ein Beirat installiert. Dieser besteht aus kompetenten Vertretern von bundesweiten und Wuppertaler Institutionen, die eine Nähe zum Vereinszweck haben und diesen fördern wollen. Die Treffen des Beirats finden jährlich einmal statt.
Der Beirat besteht aus mindestens 3 Mitgliedern. Über die Konstituierung und die Zusammensetzung des Beirats entscheidet die Mitgliederversammlung. Beiratsmitglieder können sowohl von der Mitgliederver- sammlung als auch vom Vorstand vorgeschlagen werden.
§ 11 Rechnungsprüfung
Der Vorstand hat jedes Geschäftsjahr einen Jahresabschluß zu erstellen.
Die Prüfung der Rechnungsführung wird von 2 Rechnungsprüfern vorgenommen. Die Wahl der Rechnungsprüfer erfolgt gleichzeitig mit der Wahl des Vorstands für die Amtsdauer von 2 Jahren.
§ 12 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 13 Auflösung
Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V. oder an einen seiner Mitgliedsverbände in Wuppertal, welcher das Vereinsvermögen unmittelbar und ausschließlich gemeinnützig im Sinne der Vereinszwecke zu verwenden hat.
Wuppertal, 21. Juni 2002
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